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   RG, 06.04.1892 - Rep. V. 344/91   

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https://dejure.org/1892,122
RG, 06.04.1892 - Rep. V. 344/91 (https://dejure.org/1892,122)
RG, Entscheidung vom 06.04.1892 - Rep. V. 344/91 (https://dejure.org/1892,122)
RG, Entscheidung vom 06. April 1892 - Rep. V. 344/91 (https://dejure.org/1892,122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unterschied der gemischten Schenkung von der verschleierten. Wirkung des Widerrufes oder der Anfechtung auf die gemischte Schenkung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemischte Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 29, 265
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hatte hierzu den Standpunkt vertreten, es könne bei einer sogenannten gemischten Schenkung der Widerruf wegen groben Undanks - der nach § 531 Satz 2 BGB einen Bereicherungsanspruch gibt - nur dazu führen, dass der undankbare Beklagte zur Erstattung des seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwerts verurteilt werde, nicht aber zu einer Verurteilung zur Herausgabe des übertragenen Gegenstandes (vgl. RGZ 29, 265 [267]; 54, 107 [110]; 68, 326 [in dieser Entscheidung war allerdings ausdrücklich festgestellt, dass der gemischte Vertrag nur zum kleineren Teil als Schenkung gelten könne]; Warn Rspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 [für einen Fall des § 2287 BGB]; 148, 236).
  • BGH, 02.10.1953 - V ZR 67/52

    Rechtsmittel

    In derartigen Übergabeverträgen hat es nach den Umständen des einzelnen Falles Schenkungen oder auch nur "gemischte Schenkungen" erblickt (RGZ 29, 265; 54, 107; 68, 326; 163, 257 [260]; Urteil vom 10. Juni 1922 - V 525/21 = Nr. 62 zu BGB § 516 des amtlichen Nachschlagewerks; Urteil vom 2. Juni 1930 - IV 586/29 = Nr. 4 zu BGB § 527 des amtlichen Nachschlagewerks).

    Das Reichsgericht hat nämlich im Falle der gemischten Schenkung bei einem erfolgreichen Widerruf nach § 530 BGB in der Regel nur einen Anspruch auf Zahlung des dem unentgeltlichen Teile der Zuwendung entsprechenden Wertes, nicht aber einen Anspruch auf Rückgabe der Zuwendung selbst anerkannt (RGZ 29, 265; 54, 107; WarnRspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 (zu § 2287 BGB); RGZ 148, 236 [239] zu § 518 BGB; RGZ 163, 257 [260] zu §§ 948, 949 ABGB; LZ 1931, 33 Nr. 2).

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